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IMPRESSUM UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

       Satzung

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bildungshilfe Nordost-Indien.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Seeg, Ostallgäu und ist beim Amtsgericht Kempten im Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V..

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2    Zweck

Die Bildungshilfe Nordost-Indien verfolgt folgende Zwecke:

  1. Die Förderung der Wohlfahrtspflege in Nordost-Indien durch Zusammenarbeit mit dort als gemeinnützig anerkannten Organisationen und Institutionen, die insbesondere in den Bereichen

  • Jugendpflege und Jugendfürsorge

  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung

  • Katastrophenhilfe

  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen 

          tätig sind.

  1. Die in Nordost-Indien tätigen Partnerorganisationen und deren zu fördernde Maßnahmen werden nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ ausgewählt.

  2. Die Förderung der internationalen Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung in Deutschland und Indien. Dies soll verwirklicht werden durch:

  • Diavorträge und Informationsveranstaltungen

  • Filmabende mit Diskussionen

  • Vermittlung von schriftlichem Informationsmaterial wie insbesondere Flugblätter, Zeitungen und Büchern

  • Vermittlung von gegenseitigen Erfahrungsaufenthalten bzw. wechselseitigen Besuchsprogrammen zwischen Nordost-Indien / Deutschland.

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§ 3    Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.

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 § 4    Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person zwischen dem vollendeten 7. und dem 18. Lebensjahr (nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters), jede natürliche Person über 18 Jahren sowie jede juristische Person werden.

  2. Alle natürlichen Personen über 18 Jahren sowie alle juristischen Personen, die Mitglied des Vereins sind, sind in der Mitgliederversammlung mit jeweils 1 Stimme stimmberechtigt.

  3. Anträge auf Erwerb einer Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  5. Der Austritt des Mitglieds kann fristlos, ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erfolgen.

  6. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf einen mit einfacher Mehrheit gefällten Beschluss des Vorstands bei grob vereinszweckwidrigem und –schädigendem Verhalten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ebenfalls beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Auszuschließende ist vorher zu hören.

  7. Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied beim Vorstand Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat nach Zugang der Entscheidung.

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§ 5     Organe 

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Arbeitsausschüsse

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§ 6      Mitgliederversammlung

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung per E-Mail/postalisch mit Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder des Vereins versandt werden.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet, oder ein Fünftel der Mitglieder den Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auffordert.

  3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen jedoch mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Punkte:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands

  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstands

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstandes

  • Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

  • Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

  • Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes

  • Auflösung des Vereins

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden (bis auf Satzungs- und Vereinszweckänderung sowie Vereinsauflösung, siehe §10) durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  2. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Fordert ein Mitglied geheime Abstimmung, ist diese mit Stimmzetteln durchzuführen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.

  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied des Vereins geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter.

  5. Über die Beschlüsse der Versammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist und von allen Mitgliedern auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden kann. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

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§ 7       Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern. Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassier.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  3. Über die Beschlüsse des Vorstands muss ein Protokoll angefertigt werden, das von allen Mitgliedern des Vereins auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden kann.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet offen per Handzeichen statt. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, wird diese mit Stimmzetteln durchgeführt.

  6. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.

  7. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen zu vertreten.

  8. Jedes Vorstandsmitglied kann durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder abgewählt werden.

  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss innerhalb von drei Monaten die Wahl eines neuen Vorstands durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

  10.   Der Vorstand hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Erstellung eines Tätigkeits- und Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr

  • Buchführung

  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Einberufung der Arbeitsausschüsse

  • Festlegung der Richtlinien für die aktive und theoretische Arbeit

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§ 8      Arbeitsausschüsse 

  1. Die Arbeitsausschüsse sollen insbesondere aus Vereinsmitgliedern bestehen und unterstützen den Vorstand durch Ausarbeitung von Richtlinien über die aktive und theoretische Arbeit.

  2. Die Aufgaben und Anzahl der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand bestimmt.

  3. Die Sitzungen finden öffentlich statt. Die Mitglieder eines Arbeitsausschusses informieren sich gegenseitig formlos über die zu behandelnden Themen und abzuhaltenden Sitzungen. Schriftliche Einladungen an die übrigen Vereinsmitglieder erfolgen in der Regel nicht.

  4. Die Beschlüsse der Arbeitsausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Ausschusses gefasst.

  5. Über die Beschlüsse der Arbeitsausschüsse muss ein Protokoll angefertigt werden, das von allen Vereinsmitgliedern auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden kann.

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§ 9      Ausgaben und Finanzen

  1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben durch:

  • Die Beiträge der Mitglieder

  • Spenden

  • Einnahmen aus sonstigen öffentlichen Veranstaltungen

  • Zuschüsse

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die anfallenden Verwaltungskosten sollen so niedrig wie möglich gehalten werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

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§ 10      Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die jährlich die Rechnungsführung, die Kasse und Bestände des Vereins überprüfen und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen haben, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 11      Satzungs- und Vereinszweckänderung sowie Vereinsauflösung

  1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

  2. Eine Änderung des Vereinszwecks wird von der Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

  3. Die Vereinsauflösung wird von der Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

  4. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Entwicklungshilfe/ Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden hat. Vor der Vermögensübertragung ist zur Vermeidung einer etwaigen Steuerschädlichkeit  um Genehmigung zu ersuchen.

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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.12.08 beschlossen.

Am 15. 01. 2009 wurde der Verein "Bildungshilfe Nordost-Indien e.V." unter der Nummer VR 200322 in das Vereinsregister des Amtsgericht Kempten eingetragen.

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