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IMPRESSUM UND
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
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Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der
Verein führt den Namen „Bildungshilfe Nordost-Indien.“
-
Der
Verein hat seinen Sitz in Seeg, Ostallgäu und ist beim Amtsgericht
Kempten im
Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.
V..
-
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
Die
Bildungshilfe Nordost-Indien verfolgt folgende Zwecke:
-
Die Förderung der Wohlfahrtspflege in Nordost-Indien durch
Zusammenarbeit mit dort als gemeinnützig anerkannten Organisationen und
Institutionen, die insbesondere in den Bereichen
-
Jugendpflege
und Jugendfürsorge
-
Erziehung,
Volks- und Berufsbildung
-
Katastrophenhilfe
-
Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen
tätig
sind.
-
Die
in Nordost-Indien tätigen Partnerorganisationen und deren zu fördernde
Maßnahmen werden nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ ausgewählt.
-
Die Förderung der internationalen Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung
in Deutschland und Indien. Dies soll verwirklicht werden durch:
-
Diavorträge
und Informationsveranstaltungen
-
Filmabende
mit Diskussionen
-
Vermittlung
von schriftlichem Informationsmaterial wie insbesondere Flugblätter,
Zeitungen und Büchern
-
Vermittlung
von gegenseitigen Erfahrungsaufenthalten bzw. wechselseitigen
Besuchsprogrammen zwischen Nordost-Indien / Deutschland.
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§ 3
Selbstlosigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt
werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
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§ 4 Mitglieder
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person zwischen
dem vollendeten 7. und dem 18. Lebensjahr (nur mit Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters), jede natürliche Person über 18 Jahren
sowie jede juristische Person werden.
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Alle natürlichen Personen über 18 Jahren sowie alle juristischen
Personen, die Mitglied des Vereins sind, sind in der Mitgliederversammlung
mit jeweils 1 Stimme stimmberechtigt.
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Anträge auf Erwerb einer Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu
richten. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
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Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod
eines Mitglieds. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
-
Der Austritt des Mitglieds kann fristlos, ohne Angabe von Gründen
durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied
erfolgen.
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Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf einen mit einfacher
Mehrheit gefällten Beschluss des Vorstands bei grob vereinszweckwidrigem
und –schädigendem Verhalten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann
ebenfalls beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem
Mitgliedsbeitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt. Der
Auszuschließende ist vorher zu hören.
-
Gegen
eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied
beim Vorstand Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat nach
Zugang der Entscheidung.
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ÜBERSICHT
§
5 Organe
Organe
des Vereins sind:
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Mitgliederversammlung
-
Vorstand
-
Arbeitsausschüsse
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§
6 Mitgliederversammlung
-
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Sie muss mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung per
E-Mail/postalisch mit Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder des
Vereins versandt werden.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand dies für notwendig erachtet, oder ein Fünftel der
Mitglieder den Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auffordert.
-
Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
Diese müssen jedoch mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingehen.
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende
Punkte:
-
Wahl und Abberufung des Vorstands
-
Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstands
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Entlastung des Vorstandes
-
Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
-
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
-
Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes
-
Auflösung des Vereins
-
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden (bis auf Satzungs-
und Vereinszweckänderung sowie Vereinsauflösung, siehe §10) durch
einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst,
wobei Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
-
Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Fordert ein Mitglied
geheime Abstimmung, ist diese mit Stimmzetteln durchzuführen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.
-
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied des
Vereins geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die
Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter.
-
Über die Beschlüsse der Versammlung muss ein Protokoll
angefertigt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist und von allen Mitgliedern auf Anfrage beim Vorstand
eingesehen werden kann. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt.
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§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern. Dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassier.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
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Über die Beschlüsse des Vorstands muss ein Protokoll angefertigt
werden, das von allen Mitgliedern des Vereins auf Anfrage beim Vorstand
eingesehen werden kann.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Sie
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet offen per Handzeichen statt.
Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, wird diese mit Stimmzetteln durchgeführt.
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Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
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Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln befugt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich nach außen zu vertreten.
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Jedes Vorstandsmitglied kann durch eine Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder abgewählt werden.
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss innerhalb von drei
Monaten die Wahl eines neuen Vorstands durch die Mitgliederversammlung
erfolgen.
10. Der Vorstand hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Erstellung eines Tätigkeits- und Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr
-
Buchführung
-
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-
Einberufung der Arbeitsausschüsse
-
Festlegung der Richtlinien für die aktive und theoretische Arbeit
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§
8 Arbeitsausschüsse
-
Die Arbeitsausschüsse sollen insbesondere aus Vereinsmitgliedern
bestehen und unterstützen den Vorstand durch Ausarbeitung von Richtlinien über
die aktive und theoretische Arbeit.
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Die Aufgaben und Anzahl der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand
bestimmt.
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Die Sitzungen finden öffentlich statt. Die Mitglieder eines
Arbeitsausschusses informieren sich gegenseitig formlos über die zu
behandelnden Themen und abzuhaltenden Sitzungen. Schriftliche Einladungen an
die übrigen Vereinsmitglieder erfolgen in der Regel nicht.
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Die Beschlüsse der Arbeitsausschüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Ausschusses gefasst.
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Über die Beschlüsse der Arbeitsausschüsse muss ein Protokoll
angefertigt werden, das von allen Vereinsmitgliedern auf Anfrage beim Vorstand
eingesehen werden kann.
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§
9 Ausgaben und Finanzen
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Der Verein bestreitet seine Ausgaben durch:
-
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die anfallenden Verwaltungskosten sollen so niedrig wie möglich
gehalten werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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ÜBERSICHT
§
10 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die jährlich die Rechnungsführung, die Kasse und Bestände
des Vereins überprüfen und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen haben, ob
dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 11
Satzungs- und Vereinszweckänderung
sowie Vereinsauflösung
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Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung durch eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
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Eine Änderung des Vereinszwecks wird von der Mitgliederversammlung
durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen.
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Die Vereinsauflösung wird von der Mitgliederversammlung durch eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
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Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar
und ausschließlich für Entwicklungshilfe/ Entwicklungszusammenarbeit zu
verwenden hat. Vor der Vermögensübertragung ist zur Vermeidung einer
etwaigen Steuerschädlichkeit um
Genehmigung zu ersuchen.
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Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.12.08
beschlossen.
Am 15. 01. 2009 wurde der Verein "Bildungshilfe
Nordost-Indien e.V." unter der Nummer VR 200322 in das Vereinsregister des
Amtsgericht Kempten eingetragen.
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